Verordnung über die Statuten der Haselba · Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
§ 11 Verordnung über die Statuten der HaselbaAnnahme der Wahl
§ 11. Paragraph 11,
Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869
Jeder Genosse ist verpflichtet, die Wahl in den Ausschuß, zum Obmanne oder Obmannstellvertreter anzunehmen und bis zum Ende der Funktionsperiode fortzuführen, woferne derselbe nicht einen der im § 19 der Gemeindeordnung für die Ablehnung einer Gemeindewahl angegebenen Gründe sinngemäß für sich geltend machen kann.
Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, kann vom Ausschusse in eine Geldbuße bis zu 200 K zu Gunsten der Genossenschaftskasse verfällt werden.
Auf die staatliche Straßenverwaltung und die Staatsforstverwaltung finden diese Bestimmungen keine Anwendung.