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Verordnung über die Statuten der Haselba · Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

§ 17 Verordnung über die Statuten der HaselbaTechnischer und administrativer Dienst. Genossenschaftskanzlei

§ 17. Paragraph 17,

In forceOfficial text

Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869

Die Genossenschaft hat das für die genossenschaftliche Verwaltung, insbesondere die Evidenzhaltung des Genossenschaftskatasters, die Ausfertigung der Zahlungsaufträge und Zahlungslisten, die Führung des Kontobuches und der Rechnungsbücher, sowie seinerzeit das für den Erhaltungsdienst erforderliche technische und administrative Personal auf eigene Kosten beizustellen.

Während der Bauzeit werden diese Agenden von der landschaftlichen Bauleitung auf Kosten der Genossenschaft besorgt.