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Internationales landwirtschaftliches Ins · Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom

§ 4 Internationales landwirtschaftliches InsArtikel 4.

In forceOfficial text

Die Generalversammlung wählt für jede Session aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

Die Sitzungen werden von der vorhergehenden Generalversammlung anberaumt; das Programm der Verhandlungen wird von den beteiligten Regierungen auf Vorschlag des ständigen Komitees bestimmt.