Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Verordnung über das Statut der Ziller-Re · Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft

§ 11 Verordnung über das Statut der Ziller-ReErhaltungsfond

§ 11. Paragraph 11,

In forceOfficial text

Die Kosten für die normale Einhaltung der Bauten werden bis zu dem Zeitpunkte, wo die Erhaltung der Wasserbauten im Allgemeinen auf gesetzliche Grundlage gestellt sein wird, durch Einhebung einer entsprechenden Umlage seitens der Genossenschaftsmitglieder aufgebracht.