§ 5 Verordnung über das Statut der Ziller-ReVereinsleitung
§ 5. Paragraph 5,
Die Genossenschaft wird durch den Ausschuß und den Obmann, bezw. dessen Stellvertreter geleitet.
§ 5. Paragraph 5,
Die Genossenschaft wird durch den Ausschuß und den Obmann, bezw. dessen Stellvertreter geleitet.