Allgemeines Wasserbautengesetz. · Allgemeines Wasserbautengesetz.
§ 11 Allgemeines Wasserbautengesetz.§ 11. Paragraph 11,
Die Verwaltung der Erhaltungsfonds obliegt, insoweit die Landesregierung nicht anders verfügt, den beteiligten Gemeinden, beziehungsweise den Konkurrenzausschüssen.