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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz · Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

§ 6 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 6 Paragraph 6

Aufgabengebiet der Gesundheitsämter

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In größeren Gesundheitsämtern kann die Bearbeitung einzelner Aufgabengebiete, z. B. die der ärztlichen Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen, besonders zusammengefaßt werden.