§ 6 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 6 Paragraph 6
Aufgabengebiet der Gesundheitsämter
In größeren Gesundheitsämtern kann die Bearbeitung einzelner Aufgabengebiete, z. B. die der ärztlichen Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen, besonders zusammengefaßt werden.