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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 19 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 19 Paragraph 19

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

In forceOfficial text

(1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes sollen mit den übrigen Ärzten ihres Bezirkes und den ärztlichen Organisationen möglichst nahe wissenschaftliche und berufliche Beziehungen unterhalten.

(2) Bei amtlichen Ermittlungen und Feststellungen soll das Gesundheitsamt den behandelnden Arzt nach Möglichkeit benachrichtigen.

(3) Bezüglich der Ermittlung und Feststellung von übertragbaren Krankheiten verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.