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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 23 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 23 Paragraph 23

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Die Ärzte des Gesundheitsamtes

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Die ärztlichen und sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gesundheitsamtes haben den Weisungen des Amtsarztes Folge zu leisten und unterstehen seiner Dienstaufsicht. Der Amtsarzt hat jedoch keine Dienststrafgewalt. Diese Bestimmungen finden sinngemäß auf das Verhältnis des Leiters einer Bezirksstelle zu den ärztlichen und sonstigen Beamten, den Angestellten und Arbeitern der Bezirksstelle Anwendung.