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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 31 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 31 Paragraph 31

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Die Ärzte des Gesundheitsamtes

In forceOfficial text

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung des Gesundheitsamtes in regelmäßiger Wiederkehr an Ort und Stelle nachzuprüfen sowie nach Bedarf außerordentliche Geschäftsprüfungen vorzunehmen.

(2) Die Dienstaufsicht des Leiters des Kreises über ein kommunales Gesundheitsamt wird hierdurch nicht berührt.

(3) Über das Ergebnis der Nachprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine Abschrift zu den Akten der Aufsichtsbehörde und des Gesundheitsamtes zu geben ist.