Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 8 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 8 Paragraph 8
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes
Die staatlichen Gesundheitsämter sind derjenigen Behörde unterstellt, die die Stadt- und Landkreise (§ 2 der Ersten Durchführungsverordnung) beaufsichtigt. Die Stellung des staatlichen Amtsarztes als Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes regelt sich nach § 22 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung, die des Kommunalarztes als Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes nach der Deutschen Gemeindeordnung.