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Dienstordnung für die Gesundheitsämter – · Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

§ 40 Dienstordnung für die Gesundheitsämter –Anstellung der Impfärzte, Abgrenzung der Impfbezirke

§ 40 Paragraph 40

In forceOfficial text

Der Amtsarzt hat sich auf Erfordern über die Befähigung der anzustellenden Impfärzte sowie über die Abgrenzung der Impfbezirke gutachtlich zu äußern.

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*) Bgl. Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31).