Dienstordnung für die Gesundheitsämter – · Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
§ 79 Dienstordnung für die Gesundheitsämter –Medizinalstatistik, Jahresgesundheitsbericht.
§ 79 Paragraph 79
Die Gesundheitsämter haben bei der Durchführung der Medizinalstatistik und der Anfertigung des Jahresgesundheitsberichts die hierüber erlassenen Vorschriften sorgfältig zu beachten.