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Vereinheitlichung des Gesundheitswesens · Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich

§ 7 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 7 Paragraph 7

In forceOfficial text

Werden die Aufgaben des staatlichen Gesundheitsamts eines Stadtkreises dem staatlichen Gesundheitsamt eines Landkreises übertragen, so ist dieses insoweit nicht Bestandteil der Behörde des Landrats und hat die Stellung eines selbständigen staatlichen Gesundheitsamts im Sinne des § 1 des Gesetzes; es führt insoweit die Bezeichnung:

„Staatliches Gesundheitsamt für den Stadtkreis ...“.

Amendment history
  • In Kraft seit 1942-06-16