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Geschlechtskrankheitengesetz · Geschlechtskrankheitengesetz

§ 3 GeschlechtskrankheitengesetzUntersuchung Krankheitsverdächtiger.

In forceOfficial text

(1) Personen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie geschlechtskrank sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen, können von der Sanitätsbehörde verhalten werden, ein ärztliches Zeugnis zu erbringen und sich erforderlichenfalls einer Untersuchung zu unterziehen.

(2) Anzeigen, deren Urheber nicht feststellbar ist, sind durch die Sanitätsbehörde nicht weiter zu verfolgen.