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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 22 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 22

Kapitel V Kapitel römisch fünf Die Welt-Gesundheitsversammlung

In forceOfficial text

Regelungen, die gemäß Artikel 21 angenommen wurden, werden für alle Mitglieder in Kraft treten, nachdem ihre Annahme durch die Gesundheitsversammlung entsprechend mitgeteilt worden ist, ausgenommen für solche Mitglieder, welche den Generaldirektor von der Ablehnung oder von Vorbehalten innerhalb der in der Mitteilung festgesetzten Frist verständigt haben.