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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 35 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 35

Kapitel VII Kapitel römisch sieben Das Sekretariat

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Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariates gemäß der von der Gesundheitsversammlung festgesetzten Regelung für das Personal. Bei der Anstellung des Personals soll die Erwägung den Ausschlag geben, daß die Erhaltung der Tüchtigkeit, der Integrität und des international repräsentativen Charakters des Sekretariates auf dem höchsten Niveau gewährleistet werden soll. Die Bedeutung einer in geographischer Hinsicht möglichst umfassenden Zusammenstellung des Personals soll entsprechend berücksichtigt werden.