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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 44 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 44

Kapitel XI Kapitel römisch elf Regionalabkommen

In forceOfficial text

a) Die Gesundheitsversammlung bestimmt von Zeit zu Zeit die geographischen Gebiete, in welchen die Errichtung regionaler Organisationen erwünscht ist.

b) Die Gesundheitsversammlung kann mit Zustimmung der Mehrheit der innerhalb jeder so bestimmten Gebiete gelegenen Mitgliedsstaaten eine Regionalorganisation errichten, um den besonderen Bedürfnissen eines solchen Gebietes zu entsprechen. In jedem Gebiet soll es nur eine Regionalorganisation geben.