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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 72 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 72

Kapitel XVI Kapitel römisch sechzehn Beziehungen zu anderen Organisationen

In forceOfficial text

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung kann die Organisation von allen anderen internationalen Organisationen oder Organen, deren Ziel und Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Organisation liegen, jene Funktionen, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisation auf Grund eines internationalen Abkommens oder auf Grund für beide Teile annehmbarer Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation übertragen werden.