Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 76 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 76

Kapitel XVIII Kapitel römisch achtzehn Auslegung

In forceOfficial text

Auf Grund einer Ermächtigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen oder auf Grund einer Ermächtigung gemäß einem Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen kann die Organisation den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten über jede Rechtsfrage ersuchen, die sich innerhalb der Zuständigkeit der Organisation ergibt.