Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EpiG · Epidemiegesetz 1950

§ 33 EpiGFrist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

III. HAUPTSTÜCK. römisch drei. HAUPTSTÜCK. Entschädigung und Bestreitung der Kosten.

In forceOfficial text

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1974-11-29