§ 1 Beförderung von Personen, die mit übertrBeförderung von kranken Personen.
A. Beförderung mit der Eisenbahn.
Personen, die an Cholera, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.
Amendment history
- In Kraft seit 2021-12-15
Cited by
- Beförderung von Personen, die mit übertr § 4
- Beförderung von Personen, die mit übertr § 5
- Beförderung von Personen, die mit übertr § 7
- Beförderung von Personen, die mit übertr § 8
- Beförderung von Personen, die mit übertr § 10
- Beförderung von Personen, die mit übertr § 11
- Beförderung von Personen, die mit übertr § 13
- Beförderung von Personen, die mit übertr § 17