§ 16 Beförderung von Personen, die mit übertr
E. Kosten.
Der Ersatz der den Behörden durch die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung angeordneten Desinfektionen und Entwesungen entstandenen Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.