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Beförderung von Personen, die mit übertr · Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

§ 16 Beförderung von Personen, die mit übertr

E. Kosten.

In forceOfficial text

Der Ersatz der den Behörden durch die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung angeordneten Desinfektionen und Entwesungen entstandenen Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.