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Veterinärabkommen (Rumänien) · Veterinärabkommen (Rumänien)

§ 5 Veterinärabkommen (Rumänien)Artikel 5

In forceOfficial text

(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.

(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn

a) bei Tieren, die in der Anlage 1

b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3

festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.