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Veterinärabkommen (Bulgarien) · Veterinärabkommen (Bulgarien)

§ 11 Veterinärabkommen (Bulgarien)Artikel 11

In forceOfficial text

(1) Geflügel, dessen Fleisch eingeführt werden soll, darf nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) gemästet und geschlachtet werden.

(2) Die Betriebe gemäß Abs. 1 müssen den in der Anlage 5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.