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Veterinärabkommen (Bulgarien) · Veterinärabkommen (Bulgarien)

§ 18 Veterinärabkommen (Bulgarien)Artikel 18

In forceOfficial text

(1) Die derzeit im Staatsgebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Desinfektionsvorschriften werden als gleichwertig festgestellt. Es besteht Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den Verkehr mit Sendungen im Sinne dieses Abkommens anzuwenden.

(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die zur Beförderung von Sendungen benützt, nach deren Benützung aber nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert, sowie Eisenbahnwagen, die überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.