Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz

§ 16 TuberkulosegesetzVerständigungspflichten

2. Abschnitt Maßnahmen zur Vermeidung einer schweren Gesundheitsgefährdung anderer Personen

In forceOfficial text

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Gericht insbesondere von der Durchführung der Einweisung und der Beendigung der Anhaltung (§ 17 Abs. 1) zu verständigen.

(2) Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt hat die Bezirksverwaltungsbehörde und das Gericht unverzüglich zu verständigen, wenn sich die Person in der Krankenanstalt eingefunden hat, wenn sie entlassen worden ist oder wenn sie die Krankenanstalt eigenmächtig verlassen hat.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-07-31