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Lehrkurse für Krankenpflegefach- und med · Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

§ 4 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und med

In forceOfficial text

Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen nur bestellt werden:

a) Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen,

b) diplomierte Krankenpflegepersonen bzw. Personen, die im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildet sind, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Lehrtätigkeit fachlich und pädagogisch eignen,

c) sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.