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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 22 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 22

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN STRASSENTRANSPORT

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Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen überdies mit einem Dach versehen sein, das einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bietet.