§ 30 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 30
D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT
Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen Abflußanlagen haben und sind in sauberem Zustand zu halten.
D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT
Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen Abflußanlagen haben und sind in sauberem Zustand zu halten.