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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 36 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 36

E. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN LUFTTRANSPORT

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Vorsichtsmaßnahmen sind zu treffen, damit unter Berücksichtigung der jeweiligen Tierart zu hohe oder zu niedrige Temperaturen an Bord vermieden werden. Darüber hinaus müssen starke Luftdruckschwankungen vermieden werden.