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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 51 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 51

KAPITEL VIII KAPITEL römisch acht Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

1. Dieses Übereinkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann, soweit sie betroffen ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Note dieses Übereinkommen kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Note beim Generalsekretär wirksam.