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Internationales Übereinkommen zur Verhüt · Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

§ 13 Internationales Übereinkommen zur VerhütArtikel XIII Artikel römisch dreizehn

In forceOfficial text

Jede Streitigkeit zwischen Vertragschließenden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden kann, ist auf Antrag einer der Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, es sei denn, daß die streitenden Parteien übereinkommen, den Fall einer Schiedsinstanz vorzulegen.