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Waldentwicklungsplan · Waldentwicklungsplan

§ 2 Waldentwicklungsplan

In forceOfficial text

Gegenstand der Darstellung und Planung im Teilplan sind

a) die Waldflächen und deren Wirkungen (Funktionen), einschließlich der Kampfzone des Waldes und der Windschutzanlagen,

b) Grundflächen, deren Neubewaldung zur Verbesserung der Wirkungen des Waldes beitragen können,

c) Bereiche, in denen die Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist, und

d) sonstige forstlich relevante Sachverhalte (wie Beanspruchung, Belastbarkeit und Schäden).