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Suchtgiftkonvention 1961 · Suchtgiftkonvention 1961

§ 15 Suchtgiftkonvention 1961Berichte des Suchtgiftkontrollrates

Artikel 15

In forceOfficial text

(1) Der Suchtgiftkontrollrat erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit sowie die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte; sie enthalten unter anderem eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Schätzungen und statistischen Angaben sowie geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige Erläuterungen, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, und ferner alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Suchtgiftkontrollrat zu machen wünscht. Diese Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.

(2) Die Berichte werden den Vertagsparteien (Anm: richtig: Vertragsparteien) übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.