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Suchtgiftkonvention 1961 · Suchtgiftkonvention 1961

§ 51 Suchtgiftkonvention 1961Notifikationen

Artikel 51

In forceOfficial text

Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 40 Absatz 1 bezeichneten Staaten

a) die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 40,

b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 41 in Kraft tritt,

c) die Kündigungen nach Artikel 46 und

d) die Erklärungen und Notifikationen nach den Artikeln 42, 43, 47, 49 und 50.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.

GESCHEHEN zu New York am 30. März 1961 in einer Urschrift, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird; allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 40 Absatz 1 bezeichneten Staaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.