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Internationale Beförderung leicht verder · Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

§ 12 Internationale Beförderung leicht verderArtikel 12

Kapitel IV Kapitel römisch vier

In forceOfficial text

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.