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Übereinkommen über weiträumige grenzüber · Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

§ 2 Übereinkommen über weiträumige grenzüberGrundlegende Bestimmung

Artikel 2

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien verringern ihre nationalen jährlichen Schwefelemissionen oder deren grenzüberschreitenden Fluß sobald wie möglich, spätestens jedoch bis 1993, um mindestens 30 v. H., wobei zur Berechnung der Verringerungen das Niveau von 1980 zugrunde gelegt wird.