§ 7 Übereinkommen über weiträumige grenzüberBeilegung von Streitigkeiten
Artikel 7
Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Protokolls eine Streitigkeit über seine Auslegung oder Anwendung, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das sie für annehmbar halten.