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ALSAG · Altlastensanierungsgesetz

§ 5 ALSAGBemessungsgrundlage und Messeinrichtungen

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Finanzierung

In forceOfficial text

(1) Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

(2) Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.