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Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem · Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)

§ 6 Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Artikel 6

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Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.