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Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusamm · Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung

§ 1 Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusamm

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Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Art. 23 Abs. 3 dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben.