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Ozongesetz · Ozongesetz

§ 8a Ozongesetz

Ozonüberwachung und Information

In forceOfficial text

Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in Gebieten nahe der Staatsgrenze hat der Landeshauptmann der zuständigen Behörde des Nachbarstaates nach Möglichkeit umgehend die entsprechenden Informationen zu übermitteln.