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Keramik-Verordnung · Keramik-Verordnung

§ 1 Keramik-Verordnung

In forceOfficial text

Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln)

1. aus Keramik, die auch mit Glasuren oder Dekors versehen sein können, und

2. solche, die an den mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug aus Email versehen sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2006-07-13