Schutz von Tieren in landwirtschaftliche · Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
§ 3 Schutz von Tieren in landwirtschaftlicheArtikel 3
KAPITEL I KAPITEL römisch eins Allgemeine Grundsätze
Jedes Tier muß unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe entsprechend seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen nach feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen untergebracht, ernährt und gepflegt werden.