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Verbot von halogenierten Biphenylen, Ter · Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen

§ 3 Verbot von halogenierten Biphenylen, TerVerbot der Verwendung bestimmter Hydraulikanlagen

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Die Verwendung von Hydraulikanlagen, die Hydraulikflüssigkeiten enthalten, deren Gehalt an Stoffen gemäß § 1 den Grenzwert von 30 ppm übersteigt, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung verboten.