UVP-G 2000 · Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
§ 44 UVP-G 2000Bericht an den Nationalrat
7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG
Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß § 33e WRG 1959, zu berichten.
Amendment history
- In Kraft seit 2023-03-23
Refers to
- UVP-G 2000 Art. 33e