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GTG · Gentechnikgesetz

§ 18 GTGZusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen

In forceOfficial text

Der Beauftragte für biologische Sicherheit, der Projektleiter und das Komitee für biologische Sicherheit haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Beratung des Betreibers mit den nach gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der in der Anlage Beschäftigten bestehenden innerbetrieblichen Einrichtungen und mit den in dieser Anlage zur Wahrnehmung von Umweltschutzaufgaben bestellten Beauftragten zusammenzuarbeiten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1995-01-01