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GTG · Gentechnikgesetz

§ 62a GTGBereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem In-Verkehr-Bringen

TEIL B Inverkehrbringen

In forceOfficial text

GVO, die für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System, für eine Freisetzung oder für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfung bereitgestellt werden, müssen auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument als GVO gekennzeichnet sein.