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GTG · Gentechnikgesetz

§ 80 GTGEinrichtung einer Gentechnikkommission

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

In forceOfficial text

Zur Beratung über alle sich aus der Vollziehung dieses Gesetzes ergebenden Fragen und zur Erstellung des Gentechnikbuches werden beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Gentechnikkommission (Kommission) und ihre wissenschaftlichen Ausschüsse eingerichtet.

Amendment history
  • In Kraft seit 2004-11-17